Viele Unternehmerinnen und Unternehmer gehen davon aus, das Geldwäschereigesetz betreffe nur Banken. Tatsächlich hängt die Unterstellung nicht am Firmenschild, sondern an der Tätigkeit und an vier ziemlich tiefen Schwellenwerten.
Wer fremde Vermögenswerte entgegennimmt, aufbewahrt oder hilft, sie anzulegen oder zu übertragen, kann als Finanzintermediär gelten. Und wenn das berufsmässig geschieht, führt kein Weg an einem Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation vorbei. Dieser Beitrag zeigt, wo genau die Grenze verläuft.
Das Wichtigste in Kürze
- Finanzintermediär ist, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt oder hilft, sie anzulegen oder zu übertragen.
- Das GwG unterscheidet spezialgesetzliche Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 2 GwG) und übrige Finanzintermediäre im Parabankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG).
- Berufsmässigkeit beginnt bereits bei einem Bruttoerlös von CHF 50’000 pro Kalenderjahr. Die Kriterien gelten alternativ, eines genügt.
- Übrige Finanzintermediäre brauchen keine Bewilligung, müssen sich aber einer von der FINMA anerkannten SRO anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG).
- Berufsmässigkeitskriterien erfüllt wird, sollte der SRO-Anschluss unverzüglich eingeleitet werden.
- In der Schweiz gibt es elf anerkannte SRO, darunter eine speziell für Treuhandunternehmen.
Wie das GwG insgesamt aufgebaut ist und was sich per 1. Oktober 2026 ändert, lesen Sie im Überblicksbeitrag zu Geldwäscherei und GwG in der Schweiz.
Finanzintermediär: Definition
Eine gesetzliche Kurzdefinition findet sich in Artikel 2 Absatz 3 GwG: Finanzintermediäre sind Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen.

Drei Elemente müssen zusammenkommen, damit eine Unterstellung entsteht:
- Fremde Vermögenswerte. Es geht um Werte, die nicht Ihnen gehören. Wer ausschliesslich eigenes Vermögen bewirtschaftet, ist kein Finanzintermediär.
- Eine Verfügungsmacht oder Mitwirkung. Sie nehmen die Werte entgegen, bewahren sie auf oder wirken aktiv an ihrer Anlage beziehungsweise Übertragung mit. Rein administrative oder technische Hilfeleistungen genügen nicht.
- Berufsmässigkeit. Die Tätigkeit muss eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben, gemessen an den Kriterien der Geldwäschereiverordnung.
Der Begriff Finanzintermediation beschreibt genau diese Vermittlerrolle zwischen Vermögensinhaber und Finanzsystem. Entscheidend ist immer die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die Bezeichnung im Handelsregister oder auf der Website.
Ein oft übersehener Punkt: Die Unterstellung erfasst nur die betreffende Tätigkeit. Ein Unternehmen kann mit einem Teil seiner Leistungen dem GwG unterstehen und mit dem übrigen Geschäft nicht.
Die zwei Kategorien von Finanzintermediären
Das GwG teilt die Unterstellten in zwei Gruppen mit unterschiedlichem Aufsichtsregime.
Spezialgesetzliche Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 2 GwG)
Diese Institute brauchen eine Bewilligung nach einem Spezialgesetz und werden entsprechend beaufsichtigt. Dazu gehören namentlich:
- Banken und Wertpapierhäuser
- Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen
- Versicherungseinrichtungen im Bereich der Lebensversicherung
- Vermögensverwalter und Trustees mit Bewilligung nach dem Finanzinstitutsgesetz
- Spielbanken
Bei Vermögensverwaltern und Trustees hat sich die Systematik per 1. Januar 2020 mit dem Finanzinstitutsgesetz grundlegend geändert. Sie brauchen seither eine FINMA-Bewilligung und werden laufend von einer Aufsichtsorganisation überwacht. Damit sind sie aus dem Parabankensektor in die erste Kategorie gewechselt.
Übrige Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 3 GwG)
Das ist der sogenannte Parabankensektor, und hier landen die meisten KMU, die überhaupt in den Anwendungsbereich fallen. Diese Gruppe braucht keine Bewilligung, aber zwingend einen SRO-Anschluss.
Zu den erfassten Tätigkeiten gehören insbesondere:
- das Kreditgeschäft, etwa Konsum- und Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing
- Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr, etwa das Weiterleiten von Kundengeldern zwischen Käufer und Verkäufer
- der Handel mit Banknoten und Münzen, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren sowie Wertpapieren und deren Derivaten
- die Aufbewahrung und Verwaltung von Effekten
- das Errichten und Verwalten von Sitzgesellschaften sowie Organtätigkeiten für solche Gesellschaften
Die Praxis der FINMA zur Auslegung dieser Kategorien ist im Rundschreiben 2011/1 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG» zusammengefasst.
Wann gilt eine Tätigkeit als berufsmässig?
Das ist die praktisch wichtigste Frage, denn ohne Berufsmässigkeit entsteht keine Anschlusspflicht. Massgebend sind die Kriterien der Geldwäschereiverordnung (GwV, SR 955.01).
Entscheidend ist: Diese Kriterien gelten alternativ, nicht kumulativ. Ein einziges erfülltes Kriterium löst die Anschlusspflicht aus. Wer also nur zwölf Kunden betreut, aber daraus einen Bruttoerlös von CHF 60’000 erzielt, ist berufsmässig tätig.
Der Bruttoerlös von CHF 50’000 ist die Schwelle, die in der Praxis am häufigsten zuerst überschritten wird. Sie liegt tiefer, als die meisten erwarten.
Wer die Frist verpasst und in der Zwischenzeit weiterarbeitet, übt die Tätigkeit unrechtmässig aus. Die SRO ist verpflichtet, verspätete Aufnahmen der FINMA zu melden.
Wer die Schwellen absehbar erreichen wird, kann sich freiwillig anschliessen, bevor sie überschritten sind. Das ist in der Regel die ruhigere Variante, weil das Aufnahmeverfahren Zeit braucht.

Treuhänder und das GwG: wann besteht eine Unterstellung?
Bei Treuhandunternehmen wird die Abgrenzung besonders oft falsch gezogen, in beide Richtungen. Die Faustregel: Beratung allein löst keine Unterstellung aus, der Umgang mit fremden Vermögenswerten schon.
Ein klassisches Treuhandmandat mit Buchhaltung, Abschluss und Steuererklärung fällt also nicht unter das GwG. Sobald aber Kundengelder über ein Treuhandkonto laufen oder Mandate mit Domizilhaltung und Organtätigkeit dazukommen, verschiebt sich die Beurteilung.
Für Treuhandunternehmen existiert mit der SRO Treuhand|Suisse eine eigene Selbstregulierungsorganisation. Sie richtet sich an Treuhänderinnen und Treuhänder sowie an Mitglieder der Branchenverbände TREUHAND|SUISSE, EXPERTsuisse, veb.ch und SVIT.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Mandatsstruktur eine Unterstellung auslöst, klären wir das in einer Konsultation ab, bevor die Zweimonatsfrist läuft.
Der SRO-Anschluss: Ablauf und Aufwand
Eine Selbstregulierungsorganisation ist ein privatrechtlicher Verein, den die FINMA nach Artikel 24 GwG anerkennt und überwacht. Die SRO erlässt ein Reglement, das die Sorgfaltspflichten für ihre Mitglieder konkretisiert, kontrolliert deren Einhaltung und kann Sanktionen aussprechen bis hin zum Ausschluss.
Man spricht deshalb von kontrollierter Selbstregulierung: Nicht der Staat beaufsichtigt direkt, aber der Staat beaufsichtigt die Aufsicht.

Die Schritte bis zur Aufnahme
- Unterstellung klären. Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit unter Art. 2 Abs. 3 GwG fällt und ob ein Berufsmässigkeitskriterium erfüllt ist. Bei Unklarheit ist eine Anfrage bei der FINMA möglich.
- SRO auswählen. Massgebend sind Branchenfokus, Sprache, Betreuungsqualität und Kostenstruktur.
- Gesuch einreichen. Dazu gehören Statuten, Handelsregisterauszug, Beschreibung des Geschäftsmodells, Angaben zu den verantwortlichen Personen und in der Regel Strafregister- und Betreibungsauszüge.
- Interne Grundlagen aufbauen. Ein GwG-Reglement, interne Weisungen, Formulare zur Identifikation und zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie eine benannte GwG-Fachstelle.
- Schulung absolvieren. Die meisten SRO verlangen eine Grundausbildung und danach regelmässige Weiterbildung.
- Laufende Kontrolle akzeptieren. Nach der Aufnahme folgen periodische Prüfungen durch interne oder externe Revisionsstellen.
Die Kosten hängen stark von SRO und Geschäftsmodell ab. Für ein kleineres Unternehmen ist im ersten Jahr mit einem Betrag im mittleren vierstelligen bis unteren fünfstelligen Bereich zu rechnen, zuzüglich interner Aufwand für Reglemente, Schulung und Revision. Verbindliche Zahlen liefert nur die jeweilige SRO.
Die anerkannten SRO im Überblick
Aktuell sind elf Selbstregulierungsorganisationen von der FINMA anerkannt. Vier davon nehmen ein breites Spektrum aus dem Parabankensektor auf, die übrigen sind branchenspezifisch.
Die verbindliche und aktuelle Liste führt die FINMA. Prüfen Sie vor einem Gesuch, ob die gewählte SRO Ihr Geschäftsmodell überhaupt aufnimmt; nicht jede tut das.
Aufsichtsrecht: wer beaufsichtigt wen?
Das Schweizer Modell wirkt auf den ersten Blick unübersichtlich, folgt aber einer klaren Logik.

Wichtig für die Praxis: Angeschlossene Finanzintermediäre werden von ihrer SRO beaufsichtigt und nicht von der FINMA. Meldungen und Beschwerden gehen deshalb an die zuständige SRO, nicht an die Aufsichtsbehörde.
Eine historische Anmerkung, die immer noch für Verwirrung sorgt: Bis Ende 2019 gab es die direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediäre, kurz DUFI. Diese Möglichkeit wurde per 1. Januar 2020 abgeschafft. Für den Parabankensektor führt heute nur noch der Weg über eine SRO.
Ihre Pflichten als unterstellter Finanzintermediär
Mit dem Anschluss übernehmen Sie die vollständigen Sorgfaltspflichten des GwG, konkretisiert durch das Reglement Ihrer SRO.
- Identifizierung der Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung
- Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person mit schriftlicher Erklärung
- Besondere Abklärungen bei erhöhtem Risiko, etwa bei politisch exponierten Personen
- Risikobasierte Überwachung und Aktualisierung der Kundendaten
- Dokumentation, die einer sachverständigen Drittperson ein zuverlässiges Urteil erlaubt
- Aufbewahrung der Unterlagen während zehn Jahren
- Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) bei begründetem Verdacht nach Art. 9 GwG
- Organisatorische Massnahmen: internes Reglement, Schulung, GwG-Fachstelle, periodische Revision
Eine Sonderregel gilt für Anwältinnen, Anwälte und Notariatspersonen: Sie unterstehen der Meldepflicht nicht, soweit ihre Tätigkeit vom Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB erfasst ist. Werden sie hingegen als Finanzintermediäre tätig, etwa bei der Verwaltung von Kundenvermögen, gilt das GwG vollumfänglich.
Was passiert ohne Anschluss?
Wer berufsmässig als Finanzintermediär tätig ist, ohne angeschlossen zu sein, handelt unrechtmässig. Die FINMA kann die Tätigkeit untersagen, den Zustand durch Verfügung wiederherstellen lassen und im Extremfall die Liquidation des Unternehmens anordnen.
Hinzu kommt die strafrechtliche Ebene: Die unerlaubte Ausübung einer bewilligungs- oder anschlusspflichtigen Tätigkeit im Finanzmarktbereich kann verfolgt werden, und zwar gegen die verantwortlichen natürlichen Personen, nicht nur gegen die Gesellschaft.
Der praktisch häufigste Fall ist nicht böser Wille, sondern Wachstum. Ein Geschäftsmodell entwickelt sich, überschreitet irgendwann die Bruttoerlösschwelle von CHF 50’000, und niemand hat es gemerkt. Deshalb lohnt es sich, die Kriterien einmal jährlich bewusst zu prüfen.
Abgrenzung: die neuen Beraterpflichten ab Oktober 2026
Mit der GwG-Revision, die am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt, werden bestimmte Beratungsleistungen neu vom Gesetz erfasst, namentlich im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen sowie bei der Gründung und Strukturierung juristischer Personen.
Diese Beraterinnen und Berater sind rechtlich keine Finanzintermediäre. Sie unterliegen einem eigenen Pflichtenkatalog, und für sie gelten die hier beschriebenen Berufsmässigkeitsschwellen und Anschlussregeln nicht unbesehen.
Für Treuhandunternehmen bedeutet das eine doppelte Prüfung: Erstens, ob eine klassische Unterstellung als Finanzintermediär vorliegt. Und zweitens, ob die neu erfassten Beratungsleistungen erbracht werden. Beides kann unabhängig voneinander zutreffen.
Was die Revision und das neue Transparenzregister sonst noch bringen, steht im Hauptbeitrag zu Geldwäscherei und GwG.
Häufige Fragen
Fazit
Die Unterstellung unter das GwG ist keine Frage der Unternehmensgrösse, sondern der Tätigkeit. Ein Bruttoerlös von CHF 50’000 aus finanzintermediärer Tätigkeit ist schnell erreicht, und ab dann läuft eine Frist von nur zwei Monaten.
Drei Punkte für die Praxis:
- Prüfen Sie einmal jährlich, ob eines der vier Berufsmässigkeitskriterien erfüllt ist. Wachstum ist der häufigste Grund für eine unbemerkte Unterstellung.
- Trennen Sie sauber zwischen Beratung und dem Umgang mit fremden Vermögenswerten. Diese Linie entscheidet über die Unterstellung.
- Klären Sie Zweifelsfälle früh. Ein Aufnahmeverfahren bei einer SRO braucht Vorlauf, und rückwirkend lässt sich eine verspätete Anmeldung nicht heilen.
Wir unterstützen Sie bei der Einordnung Ihrer Tätigkeit, beim Aufbau der internen Grundlagen und bei der laufenden Buchhaltung, die dafür die Datenbasis liefert.