Jahrelang galt in der Schweiz eine harte Regel: Wer in einem Jahr nicht den vollen Betrag in die Säule 3a einzahlte, hatte diesen Steuerabzug für immer verloren. Kein Nachholen, keine Ausnahme.
Seit 2026 ist das anders. Sie können eine Beitragslücke in der Säule 3a nachträglich schliessen und den Betrag voll von den Steuern abziehen. Die Regeln dafür sind allerdings enger, als die meisten annehmen, und ein Fehler beim ersten Einkauf lässt sich nicht mehr korrigieren.
Das Wichtigste zur Nachzahlung in Kürze
- Möglich seit 2026, erstmals für die Beitragslücke des Jahres 2025. Lücken aus 2024 und früher sind ausgeschlossen.
- Pro Kalenderjahr können Sie höchstens CHF 7’258 nachzahlen, unabhängig davon, ob Sie eine Pensionskasse haben.
- Voraussetzung: Der ordentliche Maximalbetrag des laufenden Jahres muss zuerst vollständig einbezahlt sein.
- Jede einzelne Jahreslücke lässt sich nur mit einer einzigen Zahlung schliessen. Mehrere Lückenjahre dürfen Sie dagegen auf verschiedene Jahre verteilen.
- Sie haben zehn Jahre Zeit. Eine Lücke aus 2025 muss spätestens 2035 geschlossen sein.
- Der Einkauf muss nach Art. 7b BVV 3 bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt werden. Eine blosse Überweisung gilt nicht.
Was ist ein nachträglicher Einkauf in die Säule 3a?
Ein nachträglicher Einkauf, auch Nachzahlung oder rückwirkende Einzahlung genannt, ist eine freiwillige Zusatzzahlung, mit der Sie eine frühere Beitragslücke in Ihrer Säule 3a auffüllen. Sie zahlen also heute Geld ein, das steuerlich einem vergangenen Jahr zugeordnet werden darf.
Eine Einkaufslücke entsteht immer dann, wenn Sie in einem Jahr weniger als den gesetzlichen Maximalbetrag einbezahlt haben. Typische Gründe dafür sind:
- Elternzeit oder Familienpause
- Teilzeitpensum mit knappem Budget
- Weiterbildung, Sabbatical oder längere Reise
- Gründungsphase eines Unternehmens, in der jeder Franken im Betrieb bleibt
- Arbeitslosigkeit oder ein Jahr mit unregelmässigem Einkommen
- Schlicht vergessen worden
Rechtliche Grundlage ist Artikel 7a der Verordnung BVV 3. Der Bundesrat hat sie am 6. November 2024 verabschiedet und per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Wie hoch die jährlichen Maximalbeträge sind, lesen Sie im Überblicksartikel zur Säule 3a.
Säule 3a nachzahlen: ab wann ist das möglich?
Der erste Einkauf war 2026 möglich, und zwar für die Beitragslücke des Jahres 2025. Das ergibt sich aus zwei Regeln, die zusammenwirken:
- Nur Lücken ab dem Beitragsjahr 2025 sind einkaufsfähig. Alles davor ist definitiv verloren.
- Eine Lücke lässt sich frühestens im Folgejahr schliessen, nie im selben Jahr, in dem sie entstanden ist.
Ein konkreter Fall zur Verdeutlichung: Wer zuletzt 2020 in die Säule 3a einbezahlt hat, kann 2026 ausschliesslich die Lücke aus 2025 schliessen. Die fehlenden Beiträge der Jahre 2021 bis 2024 bleiben unwiderruflich offen, egal wie viel Geld zur Verfügung steht.
Das mag hart wirken, ergibt aber Sinn: Die Verordnung sollte kein rückwirkendes Steuerschlupfloch schaffen, sondern eine Vorwärtslösung für künftige Lebensphasen.

Die fünf Voraussetzungen für einen Einkauf
Alle fünf Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fällt eine weg, ist der Einkauf nicht zulässig.

1. AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in beiden Jahren
Sie brauchen ein AHV-pflichtiges Einkommen sowohl im Jahr, in dem die Lücke entstanden ist, als auch im Jahr, in dem Sie den Einkauf tätigen. Das ist die Bedingung, an der die meisten Nachzahlungen scheitern.
Wer 2025 gar kein Erwerbseinkommen hatte, etwa während eines vollen Sabbaticals oder einer unbezahlten Auszeit, kann für 2025 keinen Einkauf machen. In diesem Jahr bestand schlicht keine Berechtigung, in die Säule 3a einzuzahlen, und damit gibt es formell auch keine einkaufsfähige Lücke.
2. Der ordentliche Maximalbetrag des laufenden Jahres ist bezahlt
Bevor Sie eine alte Lücke schliessen dürfen, muss der reguläre Beitrag des laufenden Jahres auf den Franken genau einbezahlt sein. 2026 sind das CHF 7’258 mit Pensionskasse beziehungsweise 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288, ohne Pensionskasse.
Die Logik dahinter: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass jemand laufende Beiträge auslässt und stattdessen alte Lücken füllt. Zuerst die Gegenwart, dann die Vergangenheit.
3. Noch kein Kapitalbezug als Altersleistung
Sobald Sie ein 3a-Guthaben als Altersleistung bezogen haben, was ab 60 möglich ist, erlischt Ihr Einkaufsrecht vollständig. Und zwar nicht nur für dieses eine Konto, sondern für alle künftigen Einkäufe.
Das ist ein Punkt, der in der Bezugsplanung leicht untergeht. Wer mit 61 ein erstes 3a-Konto auflöst, um die Steuerprogression zu brechen, verliert damit gleichzeitig die Möglichkeit, offene Lücken der letzten Jahre noch aufzufüllen. Diese beiden Entscheidungen gehören zusammen geplant.
Wichtig ist die Abgrenzung: Schädlich ist nur der Kapitalbezug als Altersleistung, also frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter. Bezüge vor Alter 60 aus anderen Gründen, etwa bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder beim Wegzug aus der Schweiz, sind unschädlich. Auch ein Vorbezug für Wohneigentum lässt das Einkaufsrecht unberührt. Umgekehrt gilt allerdings: Für einen getätigten WEF-Vorbezug selbst kann kein Einkauf geleistet werden.
4. Ein separater Antrag bei der Vorsorgestiftung
Der Einkauf erfolgt nicht automatisch. Nach Artikel 7b BVV 3 müssen Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung ein schriftliches Gesuch einreichen, mit Angabe des Lückenjahres, der bisher geleisteten Beiträge samt Zahlungsdaten sowie den erforderlichen Bestätigungen. Gültig und abzugsfähig ist der Einkauf erst mit der Annahmeerklärung der Vorsorgeeinrichtung.
Wichtig: Ein Betrag, den Sie einfach über die Jahreslimite hinaus überweisen, gilt nicht als Einkauf. Er wird als Überzahlung behandelt und muss zurückgefordert werden. Für braucht es zudem einen eigenen Antrag.
5. Die Lücke stammt aus 2025 oder später und ist nicht älter als zehn Jahre
Beitragslücken verjähren nach zehn Jahren. Eine Lücke aus 2025 können Sie letztmals 2035 schliessen, eine aus 2026 letztmals 2036, und so weiter. Danach verfällt sie endgültig.
Wie hoch darf der Einkauf sein?
Obergrenze pro Kalenderjahr
Pro Kalenderjahr dürfen Sie höchstens den «kleinen» Maximalbetrag nachzahlen. 2026 sind das CHF 7’258. Diese Grenze gilt für alle gleich, auch für Selbstständigerwerbende ohne Pensionskasse.
Zusammen mit dem ordentlichen Beitrag ergibt das 2026 also maximal CHF 14’516 für Angestellte mit Pensionskasse, die alles in einem Jahr abziehen können.
Mehrere Lücken gleichzeitig schliessen
Sie dürfen in einem Jahr mehrere Lückenjahre auf einmal schliessen, mit je einem separaten Antrag. Aber Achtung: Die Obergrenze von CHF 7’258 gilt für alle Einkäufe dieses Jahres zusammen, nicht pro Lückenjahr.

Daraus ergibt sich die wichtigste Planungsregel überhaupt: Verteilen Sie Einkäufe auf mehrere Jahre, statt sie zu bündeln. Die Verordnung erlaubt das ausdrücklich, Einkäufe für mehrere Jahreslücken dürfen auf verschiedene Kalenderjahre verteilt werden.
Ein Beispiel: Sie haben Lücken aus 2026 (CHF 4’000) und aus 2028 (CHF 3’500), zusammen CHF 7’500. Wollen Sie beide 2029 auf einmal schliessen, passt das nicht in die Jahresgrenze von CHF 7’258. Die saubere Lösung ist nicht, einen Teilbetrag einzuzahlen, sondern die Lücke aus 2026 im Jahr 2029 und die Lücke aus 2028 im Jahr 2030 zu schliessen. So geht kein Franken verloren.
Verloren geht nur, wer eine einzelne Jahreslücke bewusst nur teilweise schliesst. Denn für dieses Lückenjahr ist danach kein zweiter Einkauf mehr zulässig. Zahlen Sie eine Lücke also immer ganz oder gar nicht, und nutzen Sie die zehn Jahre Frist zum Verteilen.
Umgekehrt gilt: Liegt die Summe mehrerer Lücken unter der Jahresgrenze, dürfen Sie sie problemlos im selben Jahr schliessen. Bei Lücken von je CHF 3’758 aus 2025 und 2026, zusammen CHF 7’516, und einer Obergrenze von CHF 7’550 im Einkaufsjahr passen beide zusammen hinein.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor

- Lücke berechnen. Prüfen Sie für jedes Jahr ab 2025, wie viel Sie tatsächlich einbezahlt haben, und ziehen Sie den Betrag vom damaligen Maximalbetrag ab. Die Bescheinigungen Ihrer Vorsorgestiftung und Ihre Steuererklärungen zeigen das zuverlässig.
- Voraussetzungen prüfen. Hatten Sie im Lückenjahr ein AHV-pflichtiges Einkommen? Waren Sie damals einer Pensionskasse angeschlossen? Beides beeinflusst, ob und in welcher Höhe eine Lücke besteht.
- Laufendes Jahr zuerst voll einzahlen. Der ordentliche Maximalbetrag muss vollständig geleistet sein, bevor der Einkauf zulässig wird.
- Antrag stellen. Reichen Sie bei Ihrer Vorsorgestiftung das Einkaufsgesuch für das betreffende Jahr ein und warten Sie die Genehmigung ab.
- Einzahlen und dokumentieren. Überweisen Sie den genehmigten Betrag und bewahren Sie die Bescheinigung auf. Sie brauchen sie für die Steuererklärung des Einzahlungsjahres.
Der Einkauf wird im Jahr der Zahlung abgezogen, nicht im Lückenjahr. Sie korrigieren also keine alte Steuererklärung, sondern reduzieren Ihr steuerbares Einkommen im laufenden Jahr.
Drei Rechenbeispiele
Beispiel 1: Angestellte mit kleiner Lücke
Nadja war 2025 sechs Monate in Elternzeit und hat nur CHF 3’000 statt CHF 7’258 einbezahlt. Ihre Lücke beträgt CHF 4’258.
2026 arbeitet sie wieder 80 Prozent. Sie zahlt zuerst den vollen Betrag von CHF 7’258 für 2026 ein, stellt dann einen Einkaufsantrag und überweist die fehlenden CHF 4’258 für 2025.
Gesamteinzahlung 2026: CHF 11’516, vollständig abzugsfähig. Bei einem Grenzsteuersatz von 28 Prozent spart sie rund CHF 3’225 Steuern in diesem Jahr.
Beispiel 2: Selbstständige und das Limit-Paradox
Marco führt eine Einzelfirma ohne Pensionskasse. Sein Maximalbetrag liegt bei 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens. 2025 hätte er CHF 20’000 einzahlen dürfen, konnte aber wegen einer Investition nur CHF 4’000 aufbringen. Rechnerisch fehlen ihm damit CHF 16’000.
Und jetzt kommt der entscheidende Punkt, den kaum jemand erklärt: Für den Einkauf ist nicht nur die Zahlung gedeckelt, sondern bereits die anrechenbare Beitragslücke selbst. Sie beträgt höchstens den «kleinen» Maximalbetrag, also CHF 7’258. Marcos steuerlich mögliche Einzahlung für 2025 lag zwar bei CHF 20’000, seine einkaufsfähige Lücke beträgt aber trotzdem nur CHF 7’258.
Konkret: Zahlt Marco 2026 seinen ordentlichen Beitrag von CHF 24’000 vollständig ein, darf er zusätzlich CHF 7’258 für 2025 einkaufen. Insgesamt also CHF 31’258 in einem Jahr. Was er 2025 darüber hinaus nicht einbezahlt hat, lässt sich nie mehr nachholen.
Das ist die unangenehmste Konsequenz der neuen Regelung, und sie trifft ausgerechnet die Gruppe mit dem grössten Vorsorgebedarf. Für Selbstständige heisst das: Der Einkauf ist ein schwaches Sicherheitsnetz, keine Strategie. Wer kann, sollte im laufenden Jahr voll einzahlen.
Wie hoch Ihr persönlicher Maximalbetrag als Selbstständige ausfällt, hängt direkt vom ausgewiesenen Nettoerwerbseinkommen ab. Eine saubere Buchhaltung und Steuerplanung ist deshalb die Grundlage für jede sinnvolle 3a-Planung.

Beispiel 3: Wenn der Einkauf nicht möglich ist
Eva hat 2025 nur CHF 3’000 eingezahlt, ihre Lücke beträgt CHF 4’258. 2026 läuft es finanziell aber wieder eng, und sie schafft nur CHF 4’000 statt der vollen CHF 7’258.
Resultat: Kein Einkauf möglich. Weil der ordentliche Maximalbetrag 2026 nicht vollständig einbezahlt ist, fehlt die zweite Voraussetzung. Eva entsteht 2026 zusätzlich eine neue Lücke von CHF 3’258.
Die gute Nachricht: Verloren ist noch nichts. Beide Lücken bleiben zehn Jahre offen. Sobald Eva ein Jahr hat, in dem sie den vollen Betrag zahlen kann, darf sie zusätzlich einkaufen.
Das unterschätzte Risiko bei Selbstständigen: die Veranlagung
Ein Sonderfall, der in der Beratung immer wieder für Ärger sorgt: Wenn die Steuerverwaltung im Rahmen der definitiven Veranlagung den steuerbaren Gewinn nach oben korrigiert, steigt rückwirkend auch Ihr Maximalbetrag für dieses Jahr.
Ein Beispiel: Sie deklarieren für 2026 einen Gewinn von CHF 120’000 und zahlen ordentliche Beiträge von CHF 24’000 ein, dazu einen Einkauf von CHF 7’258. Die Steuerverwaltung erhöht den Gewinn auf CHF 140’000. Damit liegt Ihr Maximalbetrag neu bei CHF 28’000, Sie haben aber nur CHF 24’000 einbezahlt. Bei strenger Betrachtung war die Voraussetzung für den Einkauf nie erfüllt: Der Einkauf von CHF 7’258 müsste rückabgewickelt und später nachgeholt werden.
Der praktische Schluss daraus: Als Selbstständige sollten Sie den ordentlichen Beitrag mit etwas Reserve nach oben bemessen oder mit dem Einkauf warten, bis die Veranlagung rechtskräftig ist.
Wann verfällt Ihr Einkaufsrecht?
Es gibt drei Ereignisse, nach denen ein Einkauf nicht mehr möglich ist.
- Nach Ablauf von zehn Jahren. Jede Lücke hat ihr eigenes Verfallsdatum, gerechnet ab dem Lückenjahr.
- Nach dem ersten Kapitalbezug als Altersleistung. Ab diesem Moment ist das gesamte Einkaufspotenzial der letzten zehn Jahre sofort weg, auch für Jahre, die eigentlich noch offen wären.
- Spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters. Danach sind weder ordentliche Beiträge noch Einkäufe zulässig.
Der zweite Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Wer sich mit Ende 50 überlegt, ein 3a-Konto vorzeitig aufzulösen, sollte vorher prüfen, ob noch offene Lücken bestehen. Es kann steuerlich deutlich günstiger sein, zuerst einzukaufen und erst danach zu beziehen.
Nachzahlen oder in die Pensionskasse einkaufen?
Wenn Sie freies Geld haben und beide Wege offenstehen, stellt sich die Frage, welcher Einkauf mehr bringt. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, aber es gibt klare Entscheidungskriterien.
Als Faustregel: Schöpfen Sie zuerst die Säule 3a aus, inklusive Einkauf, und denken Sie erst danach über Pensionskasseneinkäufe nach. Die Säule 3a ist flexibler, transparenter und im Todesfall günstiger geregelt.
Es gibt aber zwei Ausnahmen. Erstens: Wer in wenigen Jahren pensioniert wird und eine grosse Deckungslücke in der Pensionskasse hat, erzielt dort oft den grösseren Steuereffekt in kurzer Zeit. Zweitens: Wer sehr hohe Einkommen versteuert, stösst mit CHF 7’258 schnell an die Grenze des Möglichen.
Ein wichtiger Hinweis zur Reihenfolge: Nach einem Pensionskasseneinkauf gilt eine dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge. Wer den Bezug plant, muss diese Frist in die Planung einbeziehen. In der Säule 3a gibt es diese Einschränkung nicht.
Und noch ein Praxishinweis zur Reihenfolge: Wer 3a-Kapital bezieht, um damit einen Pensionskasseneinkauf zu finanzieren, bewegt sich in heiklem Gebiet. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_652/2018 einen solchen Fall akzeptiert, weil der Einkauf zeitlich vor dem Bezug erfolgte und aus anderem Vermögen finanziert wurde. Umgekehrt, also erst Bezug und dann Einkauf, dürfte deutlich eher als Steuerumgehung gewertet werden. Und Achtung: Nach einem 3a-Bezug ab Alter 60 sind Einkäufe in die Säule 3a ohnehin nicht mehr möglich.
Lohnt sich der Einkauf für Sie?
Die Steuerersparnis ist real, aber sie ist nicht der einzige Massstab. Ein Einkauf lohnt sich klar, wenn drei Dinge zusammenkommen:
- Sie haben freies Geld, das Sie in den nächsten Jahren nicht brauchen.
- Ihr Grenzsteuersatz ist hoch genug, dass der Abzug spürbar wirkt, in der Regel ab etwa 25 Prozent.
- Bis zur Pensionierung bleiben genug Jahre, damit das Geld Rendite erwirtschaften kann.
Umgekehrt gibt es Situationen, in denen anderes Vorrang hat. Wer teure Konsumschulden trägt, sollte diese zuerst abbauen. Wer keine Liquiditätsreserve hat, sollte zuerst eine aufbauen, denn 3a-Geld ist gebunden und steht im Notfall nicht zur Verfügung.
Ehrlich gesagt sehen wir in der Praxis häufiger den umgekehrten Fehler: Menschen mit gutem Einkommen, die den Einkauf jahrelang aufschieben, weil sie sich nicht mit den Formularen befassen wollen. Die Zehnjahresfrist läuft dabei still weiter.
Ob sich ein Einkauf in Ihrer Situation rechnet, hängt vom Grenzsteuersatz, vom Wohnkanton und von Ihrer Rechtsform ab. In einer Konsultation rechnen wir Ihnen die Varianten konkret durch.
Die häufigsten Fehler beim Einkauf
- Einfach zu viel überweisen. Ohne genehmigten Antrag gilt das als Überzahlung und wird zurückgefordert, nicht als Einkauf verbucht.
- Zu wenig nachzahlen. Pro Lückenjahr gibt es nur eine Zahlung. Wer CHF 2’000 statt der fehlenden CHF 4’000 einzahlt, verliert die Differenz endgültig.
- Mehrere Lücken in einem Jahr bündeln, obwohl die Summe über der Jahresgrenze liegt. Besser ist, die Lückenjahre auf verschiedene Kalenderjahre zu verteilen; das ist ausdrücklich erlaubt.
- Den laufenden Beitrag vergessen. Ohne vollständige Einzahlung im laufenden Jahr ist kein Einkauf zulässig, auch nicht anteilig.
- Zuerst beziehen, dann einkaufen wollen. Nach dem ersten Kapitalbezug als Altersleistung ist das Einkaufsrecht sofort erloschen.
- Die Bescheinigung nicht aufbewahren. Ohne Beleg der Vorsorgestiftung akzeptiert die Steuerbehörde den Abzug nicht.
- Als Selbstständige auf den Einkauf statt auf die laufende Einzahlung setzen. Die einkaufsfähige Lücke ist bei CHF 7’258 gedeckelt, die reguläre Einzahlung dagegen bei bis zu CHF 36’288.
Häufige Fragen zum Einkauf in die Säule 3a
Fazit
Die Nachzahlung in die Säule 3a ist eine echte Verbesserung, aber sie ist kein Freibrief. Der Deckel von CHF 7’258 pro Jahr und die Regel «eine Zahlung pro Lückenjahr» machen sie zu einem Instrument, das man planen muss.
Drei Punkte, die Sie sich merken sollten:
- Schliessen Sie eine einzelne Jahreslücke immer ganz oder gar nicht. Ein Teilbetrag kostet Sie den Rest dieser Lücke.
- Verteilen Sie mehrere Lückenjahre auf verschiedene Kalenderjahre. Die Verordnung erlaubt das ausdrücklich, und Sie haben zehn Jahre Zeit.
- Prüfen Sie offene Lücken, bevor Sie ein 3a-Konto als Altersleistung beziehen. Danach ist das Einkaufsrecht weg.
Und der wichtigste Punkt bleibt: Der Einkauf ist die zweitbeste Lösung. Am besten fahren Sie, wenn Sie im laufenden Jahr den vollen Betrag einzahlen. Wie viel das in Ihrem Fall ist, zeigt der Überblick zur Säule 3a. Für Ihre persönliche Rechnung sind wir gerne für Sie da.