Die meisten Menschen in der Schweiz zahlen jedes Jahr in die Säule 3a ein, ohne je nachgerechnet zu haben, was ihnen das tatsächlich bringt. Und genau da liegt das Problem.
Denn der Unterschied zwischen «irgendetwas einzahlen» und «richtig einzahlen» ist in Franken messbar: Es geht um mehrere hundert bis mehrere tausend Franken Steuerersparnis pro Jahr, je nach Wohnkanton, Einkommen und Erwerbsstatus. Wer selbstständig ist, hat dabei ganz andere Möglichkeiten als eine angestellte Person. Und seit 2026 gibt es zusätzlich eine Regel, die es vorher schlicht nicht gab: verpasste Beiträge lassen sich nachträglich einzahlen.
Das Wichtigste zur Säule 3a 2026 auf einen Blick
Was ist die Säule 3a?
Die Säule 3a ist die gebundene private Vorsorge in der Schweiz und der dritte Teil des Schweizer Vorsorgesystems. «Gebunden» heisst: Sie erhalten Steuervorteile, dafür kommen Sie vor der Pensionierung nur in klar definierten Ausnahmefällen an das Geld.
Das Schweizer Vorsorgesystem besteht aus drei Säulen:
- 1. Säule (AHV/IV/EO): staatliche Vorsorge, sichert das Existenzminimum
- 2. Säule (BVG, Pensionskasse): berufliche Vorsorge, soll den gewohnten Lebensstandard sichern
- 3. Säule: private Vorsorge, unterteilt in die gebundene Säule 3a und die freie Säule 3b

Der Grund, warum die 3. Säule überhaupt existiert: AHV und Pensionskasse zusammen decken in der Praxis nur etwa 60 Prozent des letzten Lohnes ab. Wer Teilzeit arbeitet, eine Familienpause einlegt oder sich selbstständig macht, liegt oft deutlich darunter. Die Säule 3a schliesst diese Lücke.
Der zweite Grund ist steuerlich: Alles, was Sie in die Säule 3a einzahlen, dürfen Sie bis zum gesetzlichen Maximum vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen. Auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
Maximalbetrag der Säule 3a 2026
Der Maximalbetrag hängt davon ab, ob Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind oder nicht. Das ist der wichtigste Punkt überhaupt, und viele Selbstständige verschenken hier jedes Jahr Geld, weil sie es nicht wissen.
Mit Pensionskasse: CHF 7’258
Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer Pensionskasse angeschlossen ist und dort Beiträge leistet, darf 2026 maximal CHF 7’258 in die Säule 3a einzahlen. Umgangssprachlich heisst das die «kleine Säule 3a».
Dieser Betrag gilt pro Person, nicht pro Haushalt. Ein Ehepaar, bei dem beide erwerbstätig und einer Pensionskasse angeschlossen sind, kann also zusammen CHF 14’516 einzahlen und abziehen.
Ohne Pensionskasse: 20 Prozent, höchstens CHF 36’288
Wer keiner Pensionskasse angehört, darf 20 Prozent des Netto Erwerbseinkommens
einzahlen, höchstens aber CHF 36’288. Das ist die «grosse Säule 3a».
Betroffen sind vor allem zwei Gruppen:
- Selbstständigerwerbende mit einer Einzelfirma oder Personengesellschaft, die sich nicht freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen haben
- Erwerbstätige unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle, also mit einem Jahreseinkommen unter CHF 22’680

Wichtig zu verstehen: Der Betrag von CHF 36’288 ist eine Obergrenze, kein Anspruch. Massgebend ist immer der tiefere der beiden Werte. Wer als Selbstständiger CHF 90’000 netto verdient, darf 20 Prozent davon einzahlen, also CHF 18’000, und nicht CHF 36’288. Die volle Limite erreicht erst, wer über CHF 181’440 Netto Erwerbseinkommens erzielt.
Als massgebendes Einkommen gilt bei Angestellten der Bruttolohn nach Abzug von AHV, IV, EO und ALV. Bei Selbstständigen ist es der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge und nach steuerlichen Korrekturen.
Wer legt den Maximalbetrag fest?
Der Maximalbetrag wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegt und in der Regel alle zwei Jahre an die Teuerung angepasst. Die Bekanntgabe erfolgt jeweils im Herbst für das Folgejahr. Da die Anpassung an die AHV-Renten gekoppelt ist, bleibt der Betrag oft zwei Jahre lang unverändert.
Entwicklung der Maximalbeträge seit 2017
Über zehn Jahre gesehen ist der Maximalbetrag also nur um rund 500 Franken gestiegen. Wer die Beträge Jahr für Jahr ausschöpft, hat trotzdem einen erheblichen Effekt: Allein die Einzahlungen der letzten zehn Jahre summieren sich auf über CHF 70’000, ohne jede Rendite.

Wer darf in die Säule 3a einzahlen?
Die Grundvoraussetzung ist einfach: Sie brauchen ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz. Kein Einkommen bedeutet keine Einzahlungsberechtigung.
Konkret einzahlen dürfen:
- Angestellte mit AHV-pflichtigen Lohn
- Selbstständigerwerbende
- Personen mit Teilzeitpensum, auch mit sehr kleinem Pensum
- Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung oder der IV beziehen, sofern diese AHV-pflichtig sind
- Erwerbstätige über dem Referenzalter, längstens während fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters
Nicht einzahlen dürfen dagegen Personen ohne Erwerbseinkommen, also etwa Studierende ohne Nebenjob, nicht erwerbstätige Ehepartner oder bereits vollständig Pensionierte.
Zwei Schwellen sind dabei praxisrelevant: Bei geringfügigem Nebenerwerb liegt die AHV-Freigrenze bei CHF 2’500 pro Jahr. Und wer nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeitet, darf auch ein von der Beitragspflicht befreites Einkommen anrechnen, also den Rentenfreibetrag von CHF 16’800.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Der Ehepartner ohne eigenes Erwerbseinkommen kann keine eigene Säule 3a äufnen, auch nicht über den erwerbstätigen Partner. Der Maximalbetrag ist streng personengebunden.
Auch quellenbesteuerte Personen können ihre 3a-Einzahlungen abziehen. Sie müssen dafür allerdings eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Wer das nicht tut, zahlt ein und erhält den Steuervorteil nie. Bei der Steuererklärung für Einzelfirmen und Arbeitnehmer achten wir genau auf diesen Punkt.
Einzahlung in die Säule 3a: Fristen und Vorgehen
Frist: 31. Dezember, massgebend ist das Valutadatum
Damit eine Einzahlung im laufenden Steuerjahr abzugsfähig ist, muss das Geld spätestens am 31. Dezember auf dem 3a-Konto gutgeschrieben sein. Entscheidend ist das Valutadatum bei der Vorsorgestiftung, nicht das Datum, an dem Sie den Zahlungsauftrag erteilt haben.
Das klingt nach einer Formalität, ist aber der häufigste Grund, warum eine Einzahlung im falschen Jahr landet. Über Weihnachten und Neujahr liegen Feiertage und Wochenenden, und Banküberweisungen brauchen Zeit.
Praxistipp: Überweisen Sie bis spätestens Mitte Dezember. Wer erst am 30. Dezember zahlt, riskiert, dass die Gutschrift erst im Januar erfolgt und der Abzug ein Jahr später wirkt. Am Bankschalter gelten teilweise noch frühere Fristen, oft Mitte oder Ende der dritten Dezemberwoche.
Ein zweiter Punkt zum Zeitpunkt: Nach dem Kreisschreiben 18a der ESTV vom 22. Dezember 2025 muss die Einzahlung zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die steuerpflichtige Person noch erwerbstätig ist. Wer im Dezember bereits aufgehört hat zu arbeiten, kann für dieses Jahr nicht mehr einzahlen.
Einmalzahlung oder monatlicher Dauerauftrag?
Beides funktioniert. Für den vollen Maximalbetrag 2026 entspricht ein Dauerauftrag von CHF 604.80 pro Monat genau CHF 7’257.60 im Jahr, also praktisch der Limite.
Der Dauerauftrag hat drei Vorteile: Das Budget bleibt planbar, Sie vergessen die Einzahlung nicht, und bei einer Wertschriftenlösung profitieren Sie vom Durchschnittspreis Effekt. Sie kaufen bei tiefen Kursen mehr Anteile und bei hohen Kursen weniger.
Der Nachteil: Sie verlieren fast ein Jahr Rendite gegenüber einer Einzahlung im Januar.
Warum sich eine Einzahlung im Januar lohnt
Wer den Maximalbetrag zu Jahresbeginn statt Ende Jahr einzahlt, gibt dem Geld zwölf zusätzliche Monate Zeit zu arbeiten. Bei einer Wertschriftenlösung mit rund 3 Prozent Jahresrendite macht das über 30 Jahre einen Unterschied von etwa CHF 10’000 aus.
Bei einem reinen Zinskonto ist der Effekt deutlich kleiner. Bei durchschnittlich 0,5 Prozent Zins bleibt nach 30 Jahren nur ein Vorteil von rund CHF 1’140.
Ehrlich gesagt: Für die meisten Menschen ist die Frage «Januar oder Dezember» weniger wichtig als die Frage, ob überhaupt eingezahlt wird. Wer den Betrag im Januar nicht aufbringt, sollte deswegen nicht ganz darauf verzichten.
Neu ab 2026: Beitragslücken nachträglich schliessen
Das ist die wichtigste Änderung seit Jahren. Bisher galt: Wer in einem Jahr nicht das Maximum einzahlte, hatte diesen Steuerabzug für immer verloren. Seit 2026 ist das anders.
Grundlage ist Artikel 7a der Verordnung BVV 3, die der Bundesrat am 6. November 2024 verabschiedet und per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt hat. Der erste tatsächliche Einkauf ist im Jahr 2026 möglich, und zwar für die Beitragslücke des Jahres 2025.
Die Voraussetzungen
Fünf Bedingungen müssen erfüllt sein:
- AHV-pflichtiges Einkommen in beiden Jahren. Sowohl im Jahr, in dem die Lücke entstanden ist, als auch im Jahr der Nachzahlung.
- Der ordentliche Maximalbetrag des laufenden Jahres ist bereits vollständig einbezahlt. Wer 2026 nur CHF 5’000 einzahlt, kann für 2025 keinen Einkauf tätigen.
- Kein Kapitalbezug als Altersleistung erfolgt. Sobald ein 3a-Guthaben als Altersleistung bezogen wurde, ist Schluss mit Einkäufen.
- Separater Antrag bei der Vorsorgestiftung. Ein Betrag, den Sie einfach über die Limite hinaus überweisen, gilt nicht automatisch als Einkauf.
- Die Lücke stammt aus dem Jahr 2025 oder später. Jahre davor sind ausgeschlossen.
Die Grenzen
- Maximal zehn Jahre rückwirkend. Eine Lücke aus 2025 muss spätestens 2035 geschlossen sein.
- Pro Kalenderjahr höchstens der «kleine» Maximalbetrag. 2026 sind das CHF 7’258, unabhängig davon, ob Sie eine Pensionskasse haben. Für Selbstständige ist das ein echter Nachteil: Ihre reguläre Limite liegt bei CHF 36’288, nachzahlen dürfen sie trotzdem nur CHF 7’258 pro Jahr.
- Pro Lückenjahr nur ein einziger Einkauf, als Einmalzahlung. Sie können eine Lücke nicht in Etappen füllen.
- Nachzahlungen sind längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters möglich, sofern noch erwerbstätig und kein Konto als Altersleistung bezogen wurde.

Der Punkt mit dem einen Einkauf pro Lückenjahr wird in der Praxis unterschätzt. Wenn Ihnen für 2025 CHF 4’000 fehlen und Sie nur CHF 2’000 nachzahlen, ist die Sache für 2025 erledigt. Die restlichen CHF 2’000 sind weg. Planen Sie die Nachzahlungen deshalb gezielt und nicht nach Bauchgefühl.
Ein Beispiel
Sarah hat 2025 wegen eines Sabbaticals nur CHF 3’000 statt CHF 7’258 einbezahlt. Ihre Lücke beträgt CHF 4’258.
2026 arbeitet sie wieder Vollzeit. Sie zahlt zuerst den ordentlichen Maximalbetrag von CHF 7’258 für 2026 ein. Danach stellt sie bei ihrer Vorsorgestiftung einen Antrag auf Einkauf und überweist die fehlenden CHF 4’258 für 2025.
Insgesamt zahlt sie 2026 also CHF 11’516 ein und darf diesen ganzen Betrag in der Steuererklärung 2026 abziehen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent spart sie rund CHF 3’455 Steuern in einem einzigen Jahr.
Die Voraussetzungen im Detail, die Obergrenzen bei mehreren Lücken Jahre und weitere Rechenbeispiele finden Sie im ausführlichen Beitrag zum Thema Säule 3a nachzahlen.
Wie viel Steuern spart die Säule 3a?
Die Faustregel lautet: Pro CHF 1’000 Einzahlung sparen Sie zwischen CHF 200 und CHF 400 Steuern. Wie viel genau, hängt von drei Faktoren ab.
- Ihr Grenzsteuersatz. Je höher Ihr Einkommen, desto mehr bringt jeder abgezogene Franken.
- Ihr Wohnkanton und Ihre Gemeinde. Die Unterschiede sind erheblich. Bei einem Einkommen von CHF 100’000 liegt die jährliche Ersparnis bei voller Einzahlung je nach Wohnort ungefähr zwischen CHF 1’200 und CHF 3’100.
- Ihr Zivilstand. Verheiratete werden gemeinsam veranlagt, was den Grenzsteuersatz beeinflusst.
Ein konkretes Beispiel: Eine angestellte Person mit CHF 100’000 steuerbarem Einkommen zahlt 2026 den vollen Betrag von CHF 7’258 ein. Je nach Wohnort reduziert das die Steuerrechnung um grob CHF 1’500 bis CHF 2’200.
Dazu kommen drei weitere Steuervorteile, die oft vergessen gehen:
- Das 3a-Guthaben ist während der ganzen Laufzeit von der Vermögenssteuer befreit.
- Zinsen und Kapitalerträge sind einkommensteuerfrei.
- Es wird keine Verrechnungssteuer abgezogen.
Ehrlicherweise gehört zur Rechnung auch die Steuer bei der Auszahlung. Ein Beispiel aus der Praxis, Wohnort Luzern, alleinstehend, steuerbares Einkommen CHF 100’000: Die Einzahlung von CHF 7’258 senkt die Einkommensteuer um rund CHF 1’700. Beim späteren Bezug fallen darauf rund CHF 400 Kapitalleistungssteuer an. Die tatsächliche Netto Ersparnis beträgt also etwa CHF 1’300 und nicht CHF 1’700. Auch das ist ein sehr guter Ertrag, aber es ist die ehrlichere Zahl.
Wie sich die Säule 3a in Ihrer konkreten Situation auswirkt, hängt stark von Ihrer übrigen Steuersituation ab. In einer Konsultation rechnen wir das für Sie durch.
Säule 3a für Selbstständige und Firmeninhaber
Hier wird es interessant, denn die Rechtsform Ihres Unternehmens entscheidet darüber, welche Limite für Sie gilt. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer wissen das nicht und lassen dadurch jedes Jahr Geld liegen.
Einzelfirma: die «grosse Säule 3a» nutzen
Wer eine Einzelfirma führt und sich nicht freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen hat, gilt als «ohne Pensionskasse». Damit greift die grosse Limite: 20 Prozent des Netto Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288.
Das ist der mit Abstand grösste legale Steuerabzug, der vielen Selbstständigen offensteht. Ein Beispiel: Bei einem Netto Erwerbseinkommens von CHF 120’000 dürfen Sie CHF 24’000 einzahlen und abziehen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent sind das rund CHF 7’200 weniger Steuern in einem Jahr.
Zwei Dinge sind dabei wichtig:
- Der Betrag muss aus dem Nettoerwerbseinkommen nach AHV-Abzug berechnet werden, nicht aus dem Umsatz. Wer hier falsch rechnet, zahlt zu viel ein und muss den Überschuss zurückfordern.
- Der Abzug funktioniert nur, wenn Ihre Buchhaltung sauber ist und das Einkommen korrekt ausgewiesen wird. Genau dafür ist eine ordentliche Buchhaltung und Steuerplanung da.
Wenn Sie noch am Anfang stehen und die Rechtsform erst wählen: Bei der Gründung einer Einzelfirma ist die Vorsorgesituation einer der Punkte, den man von Beginn weg mitdenken sollte.
GmbH oder AG: Inhaber sind Angestellte
Sobald Sie eine GmbH oder AG gründen, ändert sich Ihr Status grundlegend. Sie sind dann Angestellte Ihrer eigenen Gesellschaft, beziehen einen Lohn und sind ab einem Jahreseinkommen von CHF 22’680 obligatorisch einer Pensionskasse angeschlossen.
Damit gilt für Sie die kleine Limite von CHF 7’258. Das klingt auf den ersten Blick nach einem Nachteil, ist es aber nicht zwingend: Über die Pensionskasse stehen Ihnen zusätzlich freiwillige Einkäufe in die 2. Säule offen, die ebenfalls voll abzugsfähig sind. Mit einer Kadervorsorge lässt sich das Potenzial weiter ausbauen.
Die Faustregel für Angestellte und Firmeninhaber lautet: Zuerst die Säule 3a ausschöpfen, dann über Pensionskasseneinkäufe nachdenken. Die Säule 3a ist flexibler, sowohl bei der Anlage des Geldes als auch bei der Begünstigung im Todesfall.
Der Sonderfall: Selbstständig und trotzdem in der Pensionskasse
Selbstständigerwerbende können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen, etwa über den Berufsverband. Wer das tut, verliert die grosse 3a-Limite und fällt auf CHF 7’258 zurück, gewinnt dafür Einkaufsmöglichkeiten in der 2. Säule und einen besseren Risikoschutz.
Welche Variante steuerlich günstiger ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt vom Einkommen, vom Alter und vom Wohnkanton ab. Das ist eine Rechnung, die man einmal sauber machen sollte, statt sie über Jahre zu vermeiden.
3a-Konto oder Wertschriftenlösung?
Bei der Säule 3a haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: ein verzinstes Vorsorgekonto oder eine Wertschriftenlösung, bei der das Guthaben in Aktien, Obligationen oder Fonds investiert wird.
Der Unterschied summiert sich stärker, als die meisten erwarten. Über 30 Jahre kann eine Wertschriftenlösung mit moderatem Aktienanteil ein deutlich höheres Endguthaben ergeben als ein Zinskonto, teilweise im Bereich von mehreren Zehntausend Franken.
Zwei Punkte, die in der Praxis den grössten Unterschied machen:
- Die Gebühren. Ein Prozentpunkt Kostenunterschied klingt harmlos, kostet über 30 Jahre aber schnell CHF 70’000 an Endkapital. Vergleichen Sie die Gesamtkostenquote, nicht nur die beworbene Verwaltungsgebühr.
- Der Anlagehorizont. Wer in drei Jahren Wohneigentum kaufen will, gehört nicht mit 80 Prozent Aktienanteil in den Markt.
Warum mehrere 3a-Konten sinnvoll sind
Ein 3a-Konto muss bei der Auflösung immer vollständig bezogen werden. Teilbezüge sind nur zur Finanzierung von Wohneigentum erlaubt. Genau daraus ergibt sich das steuerliche Argument für mehrere Konten.
Die Kapitalleistungssteuer bei der Auszahlung ist progressiv: Je höher der Betrag in einem Jahr, desto höher der Steuersatz. Wer sein ganzes Guthaben auf einmal bezieht, zahlt überproportional viel.
Wie gross der Effekt ist, hängt stark vom Wohnort ab. Ein Rechenbeispiel für ein Vorsorgevermögen von CHF 740’000, bezogen in einem einzigen Schritt gegenüber fünf Schritten in verschiedenen Jahren, zeigt die Bandbreite deutlich.
Steuersätze 2026, Bund, Kanton und Gemeinde, ohne Konfession. In Aarau lohnt sich die Staffelung also fast dreimal so stark wie in Zürich. Ein pauschaler Rat greift hier zu kurz, man muss für den konkreten Wohnort rechnen.
Als Faustregel gilt: Ab etwa CHF 50’000 auf einem Konto lohnt sich ein zusätzliches. Sie können mehrere Konten bei derselben oder bei verschiedenen Stiftungen führen. Der Maximalbetrag pro Jahr ändert sich dadurch nicht, er gilt weiterhin für alle Konten zusammen.
Zwei Fallstricke:
- Rückwirkend geht nichts. Bereits einbezahlte Beträge lassen sich nicht nachträglich auf mehrere Konten verteilen. Wer erst mit 60 daran denkt, ist zu spät dran.
- Konto und Depot bei derselben Bank. Manche Institute schreiben bei der Auszahlung den Verkaufserlös der Wertschriften dem normalen 3a-Konto gut. Damit ist der gestaffelte Bezug hinfällig. Fragen Sie vorher nach.
Auszahlung der Säule 3a
Ordentlicher Bezug
Sie dürfen Ihr 3a-Guthaben frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter beziehen (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren, für Frauen 2026 bei 64 Jahren und 6 Monaten; es wird schrittweise auf 65 angehoben. Beim Referenzalter 65 ist ein Bezug also ab 60 möglich.
Arbeiten Sie über das Referenzalter hinaus, können Sie den Bezug aufschieben und weiter einzahlen, längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters. Voraussetzung ist ein jährlicher Nachweis, dass Sie weiterhin ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen.
Im Jahr der Pensionierung gilt eine Besonderheit: Sie können unter Umständen doppelt einzahlen, nämlich die kleine Limite für die Monate bis zur Pensionierung und 20 Prozent des Erwerbseinkommens für die restlichen Monate. Alle Einzahlungen zusammen dürfen aber CHF 36’288 nicht übersteigen.
Vorzeitiger Bezug
In vier Fällen kommen Sie vor der Pensionierung an Ihr 3a-Geld:
- Kauf oder Bau von selbstbewohntem Wohneigentum, oder Amortisation der Hypothek. Ein solcher Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich. Alternativ können Sie das Guthaben verpfänden, dann bleibt es investiert.
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der selbstständigen Tätigkeit. Der Antrag muss in der Regel innerhalb eines Jahres nach Aufnahme gestellt werden.
- Definitiver Wegzug aus der Schweiz.
- Bezug einer vollen IV-Rente.
Der Vorbezug zur Aufnahme einer Selbstständigkeit ist ein Punkt, den viele Gründerinnen und Gründer erst zu spät entdecken. Wer den Schritt plant, sollte die Frist kennen, bevor sie verstreicht.
Steuern beim Bezug
Die Auszahlung wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Diese Kapitalleistungssteuer fällt einmalig an und ist progressiv ausgestaltet.
Kritisch dabei: Alle Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule, die im selben Kalenderjahr ausbezahlt werden, werden für die Satzbestimmung zusammengerechnet. Das gilt im Grundsatz auch für Leistungen, die Ehegatten getrennt beziehen. Ausgenommen sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft; mit der Individualbesteuerung ab 2032 entfällt die Zusammenrechnung bei Ehepaaren generell.
Vorsicht bei Bezügen kurz über den Jahreswechsel
Ein aktueller Fall aus dem Tessin zeigt, wo die Grenze verläuft. Eine steuerpflichtige Person liess sich am 30. November 2025 bei der Frühpensionierung CHF 500’000 aus der Pensionskasse auszahlen und bezog am 15. Januar 2026 zusätzlich CHF 200’000 aus der Säule 3a. Die Tessiner Steuerverwaltung qualifizierte das als Steuerumgehung und rechnete die beiden Bezüge für die Satzbestimmung trotzdem zusammen. Mehrbelastung: rund CHF 2’800.
Fachlich ist diese Sicht umstritten. Die beiden Bezüge stützen sich auf zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, und das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_652/2018 festgehalten, dass Steuerpflichtige ihre Verhältnisse grundsätzlich frei ordnen dürfen und nicht die steuerlich teuerste Variante wählen müssen. Für die Praxis heisst das: Ein Abstand von wenigen Wochen über den Jahreswechsel reicht nicht. Planen Sie grosszügiger und dokumentieren Sie, warum die Bezüge zeitlich so liegen.
Eine saubere Bezug Planung über mehrere Jahre gehört deshalb zu den wirkungsvollsten Steuermassnahmen überhaupt. Sie muss aber spätestens zehn Jahre vor der Pensionierung beginnen, weil sich Konten nicht rückwirkend aufteilen lassen.
Säule 3a oder Säule 3b: der Unterschied
Beide gehören zur privaten Vorsorge, funktionieren aber grundverschieden.
Die praktische Reihenfolge ist in den meisten Fällen klar: Zuerst die Säule 3a bis zum Maximum ausschöpfen, dann erst die Säule 3b. Der sofortige Steuerabzug ist ein sicherer, planbarer Vorteil. Alles darüber hinaus können Sie frei anlegen.
Was sich in den nächsten Jahren ändern könnte
Zwei politische Vorstösse sind für die Planung relevant. Die Motion Silberschmidt verlangt, dass ein 3a-Konto künftig wie beim Wohneigentum in Teilen bezogen werden darf. Parlament und Bundesrat haben sie 2024 und 2025 angenommen, der Bundesrat muss innert zwei Jahren eine Vorlage präsentieren. Damit würde der heutige Nachteil entfallen, dass ein Konto immer vollständig aufgelöst werden muss.
Im Rahmen der weiteren AHV-Reform wird zudem diskutiert, das früheste Bezugsalter in der 2. und 3. Säule an die AHV anzugleichen, also von heute 60 auf 63 Jahre anzuheben. Wer einen frühen Bezug plant, sollte diese Entwicklung im Auge behalten.
Die häufigsten Fehler bei der Säule 3a
Aus unserer täglichen Arbeit mit Unternehmerinnen, Selbstständigen und Angestellten sehen wir immer wieder dieselben Punkte.
- Zu spät im Dezember einzahlen. Das Valutadatum rutscht ins neue Jahr und der Abzug wirkt ein Jahr später. Reine Formsache, kostet aber effektiv Geld.
- Als Selbstständiger die kleine Limite verwenden. Wer keine Pensionskasse hat und trotzdem nur CHF 7’258 einzahlt, verschenkt jedes Jahr einen erheblichen Steuerabzug.
- Zu viel einzahlen. Beträge über der Limite sind nicht abzugsfähig. Sie müssen zurückgefordert werden, was Aufwand bedeutet und je nach Anlageform mit Verlusten verbunden sein kann.
- Nur ein einziges 3a-Konto führen. Bis zur Pensionierung sammelt sich alles auf einem Konto an und muss auf einen Schlag bezogen werden. Die Steuerprogression schlägt dann voll durch.
- Bei Quellenbesteuerung keine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Eingezahlt, aber nie abgezogen. Der Steuervorteil verfällt still und leise.
- Nachzahlungen ungeplant machen. Pro Lückenjahr gibt es nur einen Einkauf. Wer zu wenig nachzahlt, verliert den Rest der Lücke endgültig.
- Gebühren nie vergleichen. Ein Prozentpunkt Unterschied wirkt harmlos und kostet über die Jahre mehr, als die meisten glauben.
Häufige Fragen zur Säule 3a
Fazit
Die Säule 3a ist der einfachste und zuverlässigste Steuerabzug, den das Schweizer System Erwerbstätigen bietet. 2026 sind es CHF 7’258 mit Pensionskasse und bis zu CHF 36’288 ohne.
Drei Dinge machen den Unterschied zwischen «eingezahlt» und «richtig einbezahlt»:
- Die richtige Limite kennen, insbesondere als Selbstständige oder Einzelfirma Inhaber
- Die Frist einhalten, mit genug Puffer vor dem 31. Dezember
- Den Bezug früh genug über mehrere Konten und mehrere Jahre planen
Und seit 2026 gibt es zusätzlich die Möglichkeit, verpasste Jahre nachzuholen. Wer 2025 nicht das Maximum einzahlen konnte, sollte prüfen, ob sich ein nachträglicher Einkauf lohnt, bevor die Zehnjahresfrist läuft.
Wie viel Sie tatsächlich sparen können, hängt von Ihrer Rechtsform, Ihrem Einkommen und Ihrem Wohnkanton ab. Berechnen Sie Ihre Kosten mit unserem Kalkulator oder besprechen Sie Ihre Situation direkt mit uns.